PPWR – Die Verpackungsverordnung der EU

Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) wurde am 11.02.2025 veröffentlicht und ist am 12.08.2026 in Kraft getreten. Die EU-Verordnung soll Verpackungsabfälle reduzieren und die Verwendung von recyclingfähigen Materialien erhöhen. Als Verordnung ist sie unmittelbar anwendbar und muss nicht erst in nationales Recht übertragen werden. Zudem wird sie in den kommenden Jahren durch mehrere delegierte Rechtsakte weiter spezifiziert. Wobei, der Großteil der Anforderungen bereits seit August 2026 verpflichtend. Die vollständige Umsetzung der PPWR ist bis 2040 geplant. In diesem Artikel informieren wir Sie über die Ziele und zentralen Anforderungen der PPWR und definieren die unterschiedlichen Rollen mit den dazugehörigen Verpflichtungen, die auf Sie als Wirtschaftsakteur zukommen.

Die Ziele der PPWR – Warum wurde die PPWR eingeführt?

Das Ziel der PPWR ist es, den Verpackungsverbrauch in der EU deutlich zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Die PPWR umfasst verbindliche Anforderungen an Rezyklatanteile in Plastikverpackungen, Wiederverwendbarkeit, Kompostierbarkeit und Kennzeichnungspflichten sowie Höchstgrenzen für PFAS und Schwermetalle. Zudem sollen Verpackungen und ihre Kennzeichnung EU-weit stärker harmonisiert werden. Die neue Verpackungsverordnung wurde im Rahmen des European Green Deals verabschiedet und ist Teil des Circular Economy Action Plans. Sie gliedert sich in folgende Gesetzgebungen ein.

RechtsgrundlageBedeutung für die PPWR
Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR)Zentrale Rechtsgrundlage. Regelt Anforderungen an Design, Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Mehrweg, Wiederverwendung und Herstellerpflichten. Gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.
Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (Waste Framework Directive)Legt allgemeine Grundsätze des Abfallrechts fest (z. B. Abfallhierarchie und erweiterte Herstellerverantwortung). Die PPWR baut auf diesen Grundsätzen auf.
Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 (SUPD)Enthält Vorgaben für bestimmte Einwegkunststoffprodukte. Die PPWR ergänzt und ändert einzelne Regelungen dieser Richtlinie.
Verordnung (EU) 2019/1020 über MarktüberwachungRegelt die Marktüberwachung und Kontrolle der Einhaltung der PPWR-Vorgaben.
Verpackungsgesetz (VerpackG, Deutschland)Nationale Umsetzung und Ergänzung, insbesondere zur Registrierung (LUCID), Systembeteiligung und Rücknahme. Es bleibt bestehen, soweit seine Regelungen nicht durch die PPWR verdrängt oder angepasst werden.

Welche zentralen Anforderungen hat die PPWR?

Bereits vor der Verabschiedung der PPWR gab es Richtlinien für Verpackungen in der EU und in den einzelnen Mitgliedstaaten. Dennoch kommen durch Inkrafttreten der PPWR wesentliche Neuerungen auf die Hersteller und andere Wirtschaftsakteure zu.

  • Alle Verpackungen müssen bis spätestens 2030 recycelbar sein.
  • Mindestanteile an Rezyklat in Kunststoffverpackungen werden verpflichtend.
  • Strengere Vorgaben bei Sekundärverpackungen: Reduktion von Leerraum, Verbot bestimmter unnötiger Verpackungstypen.
  • Förderung von Mehrwegsystemen: Höhere Einsatzquoten und technische Anforderungen an Wiederverwendbarkeit.
  • Materialbeschränkungen: Einschränkungen u.a. für problematische Chemikalien (z. B. PFAS).
  • Kennzeichnungspflichten und Endkonsumenteninformationen
Wichtige Deadlines für Hersteller und andere Wirtschaftsakteure in den kommenden Jahren
Datum / FristBetroffene UnternehmenAnforderung
12.08.2026Alle WirtschaftsakteureDie meisten Anforderungen der PPWR werden verbindlich.
12.08.2026Hersteller von LebensmittelkontaktverpackungenPFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten.
12.08.2026Unternehmen mit wiederverwendbaren VerpackungenVerpackungen müssen die Anforderungen an Wiederverwendbarkeit erfüllen.
12.08.2026Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen in Verkehr bringenEs muss ein Wiederverwendungssystem eingerichtet bzw. sichergestellt werden.
2027HerstellerErweiterte Herstellerverantwortung (EPR), Registrierung und Erfüllung der EPR-Pflichten.
2027HerstellerMeldung von Verpackungsmengen an die zuständigen Behörden.
2027Anbieter von Take-away-LösungenHinweise zur Nutzung mitgebrachter Speise- und Getränkebehälter müssen bereitgestellt werden.
12.02.2028Hersteller bestimmter VerpackungenKompostierbare Verpackungen und bestimmte Obst-/Gemüseaufkleber müssen die Kompostierbarkeitsanforderungen erfüllen.
frühestens 12.08.2028Hersteller und Inverkehrbringer von VerpackungenNeue harmonisierte Verpackungskennzeichnung wird verpflichtend.
2028HerstellerInformationspflichten zur Sammlung von Verpackungen und zur Abfallvermeidung gegenüber Endverbrauchern.
2029Hersteller und Inverkehrbringer von EinweggetränkeflaschenPfand- und Rücknahmesysteme für Kunststoff- und Metallflaschen bis 3 Liter werden verpflichtend.
01.01.2030Hersteller von VerpackungenVerpackungen müssen mindestens 70 % recyclingfähig sein.
01.01.2030Hersteller von KunststoffverpackungenErste Stufe der verpflichtenden Rezyklatanteile tritt in Kraft.
01.01.2030Alle betroffenen UnternehmenAnforderungen zur Minimierung von Verpackungsgewicht und -volumen gelten.
01.01.2030Hersteller und HändlerBestimmte Verpackungsformate werden verboten; Vorgaben gegen Mogelpackungen gelten.
01.01.2030Verkaufsstellen mit mehr als 400 m² FlächeMindestens 10 % der Verkaufsfläche müssen für Wiederbefüllungsstationen vorgesehen werden.
2030Betroffene Unternehmen je nach VerpackungsartErste verbindliche Wiederverwendungsquoten treten in Kraft.
01.01.2035HerstellerVerpackungen müssen für großmaßstäbliches Recycling geeignet sein.
01.01.2038HerstellerRecyclinggerechtes Design der Leistungsstufe A oder B (mindestens 80 %) wird verpflichtend.
01.01.2040Hersteller von KunststoffverpackungenZweite Stufe der Mindest-Rezyklatanteile tritt in Kraft.
2040Betroffene Unternehmen je nach VerpackungsartZweite Stufe der Wiederverwendungsquoten tritt in Kraft.

Fristen und Aufgaben der EU-Kommission

Neben den direkten Verpflichtungen für Unternehmen sieht die PPWR zahlreiche Umsetzungsmaßnahmen der EU-Kommission vor. Die Kommission muss unter anderem bis zum 1. Januar 2028 Kriterien und Leistungsstufen für recyclinggerechtes Verpackungsdesign festlegen. Zudem sollen bis 2030 Methoden zur Bewertung der Recyclingfähigkeit im großtechnischen Maßstab entwickelt werden.

Im Bereich biobasierter Kunststoffe prüft die Kommission bis zum 12. Februar 2028 den Stand der technologischen Entwicklung und kann anschließend weitere Gesetzgebungsvorschläge vorlegen. Außerdem erlässt sie schrittweise Durchführungsrechtsakte für die neuen Kennzeichnungsvorgaben und muss spätestens bis zum 1. Januar 2030 eine Methode zur digitalen Deklaration besorgniserregender Stoffe in Verpackungen festlegen.

Darüber hinaus veröffentlicht die Kommission bis Anfang 2027 Leitlinien und gegebenenfalls delegierte Rechtsakte zur Berechnung und Umsetzung der neuen Wiederverwendungsziele.

Diese Maßnahmen sind für Unternehmen relevant, weil viele Detailanforderungen der PPWR erst durch diese Rechtsakte konkretisiert werden.

Welche Rollen und Verpflichtungen werden von der PPWR definiert?

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) betrifft alle Wirtschaftsakteure, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellen, liefern, importieren, vertreiben oder an Endabnehmer abgeben. Wichtig für alle Wirtschaftsakteure ist es daher, ihre jeweilige Rolle und die damit verbundenen Pflichten klar zu definieren und zu verstehen.

Die Rollen, die in der PPWR definiert werden, sind bereits seit 2008 im Rahmen der CE-Kennzeichnungspflichten in Gebrauch. Neu ist vor allem die Unterscheidung zwischen zwei Rollen als Primärverpflichtete, dem Hersteller und dem Erzeuger. Grundsätzlich lassen sich die Verpflichtungen in technische, administrative und Sorgfaltspflichten unterteilen.

Die primärverpflichteten Rollen sind der Erzeuger und der Hersteller. Der Erzeuger trägt in erster Linie die technische Verantwortung für die Verpackung. Er entwickelt oder lässt die Verpackung herstellen, stellt die erforderlichen technischen Informationen bereit und ist häufig Markeninhaber. Der Hersteller hingegen übernimmt die administrativen Verpflichtungen. Er ist diejenige Partei, die eine Verpackung erstmals auf einem nationalen Markt bereitstellt, und ist damit unter anderem für Registrierungen, Systembeteiligungen, die Benennung von Bevollmächtigten sowie die Erfüllung finanzieller Verpflichtungen verantwortlich.

Unternehmen, die Verpackungen in EU-Mitgliedstaaten vertreiben, ohne dort über eine eigene Niederlassung zu verfügen, müssen in vielen Fällen einen Bevollmächtigten (Authorised Representative) benennen. Dieser übernimmt bestimmte regulatorische Verpflichtungen im jeweiligen Zielland.

WirtschaftsakteurDefinitionRechtsgrundlage
ErzeugerEntwickelt oder lässt Verpackungen bzw. verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen.Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a-b VO (EU) 2025/40
HerstellerBringt Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr.Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a-e VO (EU) 2025/40
LieferantenLiefert Verpackungen oder Verpackungsmaterial an Erzeuger.Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 VO (EU) 2025/40
ImporteureFührt Verpackungen aus Drittländern in die EU ein.Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 VO (EU) 2025/40
VertreiberVerkauft oder gibt Verpackungen innerhalb der EU weiter.Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 VO (EU) 2025/40
BevollmächtigteÜbernimmt im Auftrag des Erzeugers bestimmte Pflichten nach der PPWR.Art. 3 Abs. 1 Nr. 19 VO (EU) 2025/40
EndvertreiberGibt verpackte Produkte an den Endverbraucher ab (z. B. Einzel- oder Onlinehandel).Art. 3 Abs. 1 Nr. 21 VO (EU) 2025/40

In unserem Artikel zum Thema „Ausnahmen der PPWR für Medizintechnik- und Pharma-Unternehmen“ gehen wir auf weitere Aspekte der PPWR ein und erklären, welche Ausnahmen für die Branchen gelten.

[Disclaimer]

Die vorliegenden Informationen sind nur eine mögliche Interpretation der Regularien. Diese befinden sich zudem im ständigen Wandel, sodass die Informationen in diesem Artikel möglicherweise unvollständig oder nicht mehr auf dem neusten Stand sind. Bei dem obigen Artikel handelt es sich ausdrücklich nicht um eine rechtliche Beratung. Bitte informieren Sie sich in den offiziellen Dokumenten, bevor Sie unternehmerische Entscheidungen treffen. (Stand der Informationen: September 2026)

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