Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) wurde am 11.02.2025 veröffentlicht und ist am 12.08.2026 in Kraft getreten. Die EU-Verordnung soll Verpackungsabfälle reduzieren und die Verwendung von recyclingfähigen Materialien erhöhen. Als Verordnung ist sie unmittelbar anwendbar und muss nicht erst in nationales Recht übertragen werden. Zudem wird sie in den kommenden Jahren durch mehrere delegierte Rechtsakte weiter spezifiziert. Wobei, der Großteil der Anforderungen bereits seit August 2026 verpflichtend. Die vollständige Umsetzung der PPWR ist bis 2040 geplant. In diesem Artikel informieren wir Sie über die Ziele und zentralen Anforderungen der PPWR und definieren die unterschiedlichen Rollen mit den dazugehörigen Verpflichtungen, die auf Sie als Wirtschaftsakteur zukommen.
Die Ziele der PPWR – Warum wurde die PPWR eingeführt?
Das Ziel der PPWR ist es, den Verpackungsverbrauch in der EU deutlich zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Die PPWR umfasst verbindliche Anforderungen an Rezyklatanteile in Plastikverpackungen, Wiederverwendbarkeit, Kompostierbarkeit und Kennzeichnungspflichten sowie Höchstgrenzen für PFAS und Schwermetalle. Zudem sollen Verpackungen und ihre Kennzeichnung EU-weit stärker harmonisiert werden. Die neue Verpackungsverordnung wurde im Rahmen des European Green Deals verabschiedet und ist Teil des Circular Economy Action Plans. Sie gliedert sich in folgende Gesetzgebungen ein.
| Rechtsgrundlage | Bedeutung für die PPWR |
| Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) | Zentrale Rechtsgrundlage. Regelt Anforderungen an Design, Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Mehrweg, Wiederverwendung und Herstellerpflichten. Gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. |
| Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (Waste Framework Directive) | Legt allgemeine Grundsätze des Abfallrechts fest (z. B. Abfallhierarchie und erweiterte Herstellerverantwortung). Die PPWR baut auf diesen Grundsätzen auf. |
| Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 (SUPD) | Enthält Vorgaben für bestimmte Einwegkunststoffprodukte. Die PPWR ergänzt und ändert einzelne Regelungen dieser Richtlinie. |
| Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung | Regelt die Marktüberwachung und Kontrolle der Einhaltung der PPWR-Vorgaben. |
| Verpackungsgesetz (VerpackG, Deutschland) | Nationale Umsetzung und Ergänzung, insbesondere zur Registrierung (LUCID), Systembeteiligung und Rücknahme. Es bleibt bestehen, soweit seine Regelungen nicht durch die PPWR verdrängt oder angepasst werden. |
Welche zentralen Anforderungen hat die PPWR?
Bereits vor der Verabschiedung der PPWR gab es Richtlinien für Verpackungen in der EU und in den einzelnen Mitgliedstaaten. Dennoch kommen durch Inkrafttreten der PPWR wesentliche Neuerungen auf die Hersteller und andere Wirtschaftsakteure zu.
- Alle Verpackungen müssen bis spätestens 2030 recycelbar sein.
- Mindestanteile an Rezyklat in Kunststoffverpackungen werden verpflichtend.
- Strengere Vorgaben bei Sekundärverpackungen: Reduktion von Leerraum, Verbot bestimmter unnötiger Verpackungstypen.
- Förderung von Mehrwegsystemen: Höhere Einsatzquoten und technische Anforderungen an Wiederverwendbarkeit.
- Materialbeschränkungen: Einschränkungen u.a. für problematische Chemikalien (z. B. PFAS).
- Kennzeichnungspflichten und Endkonsumenteninformationen
Wichtige Deadlines für Hersteller, Erzeuger und andere Wirtschaftsakteure in den kommenden Jahren
Alle Fristen sind Frühstdaten und abhängig von den delegierten Rechtsakten.
| Datum | Thema | Rechtsgrundlage / Quelle |
| 11.02.2025 | Inkrafttreten der PPWR | Verordnung (EU) 2025/40, Art. 71. Die Verordnung trat am 11. Februar 2025 in Kraft. |
| 12.08.2026 | Allgemeine Anwendung der PPWR | Die PPWR gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026. |
| 12.08.2026 | Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, DoC | Herstellerpflichten und EU-Konformitätserklärung werden anwendbar. |
| 12.08.2026 | Registrierung und EPR-Grundpflichten | Art. 44 und 45 werden grundsätzlich anwendbar. |
| 12.02.2028 | Wiederverwendbare Take-Away-Verpackungen | Angebot von Mehrwegverpackungen in einem Wiederverwendungssystem (Ausnahme für Kleinstunternehmen). |
| 12.02.2028 | Anforderungen an bestimmte kompostierbare Verpackungen | PPWR-Übergangsregelungen. |
| 01.01.2030 | Rezyklatanteile Kunststoffverpackungen (erste Stufe) | Art. 7. |
| 01.01.2030 | Recyclability Performance Grades (A/B/C) | Art. 6. |
| 01.01.2030 | Verpackungsminimierung / weitere Designanforderungen | Art. 10 und weitere Übergangsregelungen. |
| 01.01.2035 | „Recycled at scale“-Anforderung | Art. 6. |
| 01.01.2038 | Mindestleistungsklasse A oder B für Recyclingfähigkeit | Art. 6. |
| 01.01.2040 | Zweite Stufe der Rezyklatanteile | Art. 7. |
Fristen und Aufgaben der EU-Kommission
Neben den direkten Verpflichtungen für Unternehmen sieht die PPWR zahlreiche Umsetzungsmaßnahmen der EU-Kommission vor. Die Kommission muss unter anderem bis zum 1. Januar 2028 Kriterien und Leistungsstufen für recyclinggerechtes Verpackungsdesign festlegen. Zudem sollen bis 2030 Methoden zur Bewertung der Recyclingfähigkeit im großtechnischen Maßstab entwickelt werden.
Im Bereich biobasierter Kunststoffe prüft die Kommission bis zum 12. Februar 2028 den Stand der technologischen Entwicklung und kann anschließend weitere Gesetzgebungsvorschläge vorlegen. Außerdem erlässt sie schrittweise Durchführungsrechtsakte für die neuen Kennzeichnungsvorgaben und muss spätestens bis zum 1. Januar 2030 eine Methode zur digitalen Deklaration besorgniserregender Stoffe in Verpackungen festlegen.
Darüber hinaus veröffentlicht die Kommission bis Anfang 2027 Leitlinien und gegebenenfalls delegierte Rechtsakte zur Berechnung und Umsetzung der neuen Wiederverwendungsziele.
Diese Maßnahmen sind für Unternehmen relevant, weil viele Detailanforderungen der PPWR erst durch diese Rechtsakte konkretisiert werden.
Welche Rollen und Verpflichtungen werden von der PPWR definiert?
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) betrifft alle Wirtschaftsakteure, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellen, liefern, importieren, vertreiben oder an Endabnehmer abgeben. Wichtig für alle Wirtschaftsakteure ist es daher, ihre jeweilige Rolle und die damit verbundenen Pflichten klar zu definieren und zu verstehen.

Die PPWR unterscheidet zwischen den Rollen des Erzeuger (Manufacturer) und des Hersteller (Producer). Der Erzeuger ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Verpackung die geltenden Anforderungen der Verordnung erfüllt. Dazu gehören insbesondere die Bereitstellung der technischen Dokumentation und der erforderlichen Konformitätsinformationen.
Der Hersteller hingegen ist der Wirtschaftsakteur, der die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) in einem Mitgliedstaat übernimmt. Dazu zählen unter anderem die Registrierung, Berichterstattung, Finanzierung sowie die Beteiligung an Systemen zur Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Verpackungsabfällen.
Abhängig vom Geschäftsmodell und der Struktur der Lieferkette kann dieselbe juristische Person sowohl als Hersteller als auch als Produzent auftreten.
Unternehmen, die verpackte Produkte in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringen, ohne dort über eine eigene Niederlassung zu verfügen, können verpflichtet sein, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (Authorised Representative for the Extended Producer Responsibility) zu benennen. Dieser Vertreter handelt im Namen des Produzenten (Producer) in Bezug auf bestimmte Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR), beispielsweise die Registrierung sowie die Einhaltung nationaler Anforderungen im Bereich Verpackungen und Verpackungsabfälle.
| Wirtschaftsakteur | Definition | Rechtsgrundlage |
| Erzeuger (manufacturer) | Entwickelt oder lässt Verpackungen bzw. verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen. | Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a-b VO (EU) 2025/40 |
| Hersteller (producer) | Bringt Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr. | Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a-e VO (EU) 2025/40 |
| Lieferanten | Liefert Verpackungen oder Verpackungsmaterial an Erzeuger. | Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 VO (EU) 2025/40 |
| Importeure | Führt Verpackungen aus Drittländern in die EU ein. | Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 VO (EU) 2025/40 |
| Vertreiber | Verkauft oder gibt Verpackungen innerhalb der EU weiter. | Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 VO (EU) 2025/40 |
| Bevollmächtigte | Übernimmt im Auftrag des Erzeugers (Manufacturer) bestimmte Pflichten nach der PPWR. | Art. 3 Abs. 1 Nr. 19 VO (EU) 2025/40 |
| Endvertreiber | Gibt verpackte Produkte an den Endverbraucher ab (z. B. Einzel- oder Onlinehandel). | Art. 3 Abs. 1 Nr. 21 VO (EU) 2025/40 |
In unserem Artikel zum Thema „Ausnahmen der PPWR für Medizintechnik- und Pharma-Unternehmen“ gehen wir auf weitere Aspekte der PPWR ein und erklären, welche Ausnahmen für die Branchen gelten.
[Disclaimer]
Die vorliegenden Informationen sind nur eine mögliche Interpretation der Regularien. Diese befinden sich zudem im ständigen Wandel, sodass die Informationen in diesem Artikel möglicherweise unvollständig oder nicht mehr auf dem neusten Stand sind. Bei dem obigen Artikel handelt es sich ausdrücklich nicht um eine rechtliche Beratung. Bitte informieren Sie sich in den offiziellen Dokumenten, bevor Sie unternehmerische Entscheidungen treffen. (Stand der Informationen: September 2026)